BISS AKTIVREISEN

Reisefinder


Allgemeine Geschäftsbedingungen von biss Aktivreisen (AGB)

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden/der Kundin (im Folgenden Reiseteilnehmer genannt) und dem Reiseveranstalter „biss Aktivreisen, Tilo Lamm & Sascha Hechler GbR“ (im Folgenden „biss Aktivreisen“ genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die AGB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reiseteilnehmer – hierbei ist es unerheblich, ob der Reiseteilnehmer die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von "biss Aktivreisen" im Katalog, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von "biss Aktivreisen", nebst ergänzenden Informationen von "biss Aktivreisen" für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reiseteilnehmer bei Buchung vorliegen.

Durch die Reise-Anmeldung (Buchung) bietet der Reiseteilnehmer "biss Aktivreisen" den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reiseteilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit Zugang der Anmeldebestätigung (Annahmeerklärung) von "biss Aktivreisen" zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird "biss Aktivreisen" dem Reiseteilnehmer eine Anmeldebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

Weicht die Anmeldebestätigung inhaltlich von der Reise-Anmeldung ab, so gilt diese Anmeldebestätigung als ein neues Angebot, an das "biss Aktivreisen" für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern "biss Aktivreisen" auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist "biss Aktivreisen" gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.

"biss Aktivreisen" weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen „biss Aktivreisen“ und dem Reiseteilnehmer, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

2. Zahlung
Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reiseteilnehmer in Textform übermittelt wurde. Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, 28 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Die Zahlung muss zum jeweiligen Fälligkeitstermin dem Konto von „biss Aktivreisen“ gutgeschrieben sein. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch „biss Aktivreisen“ nicht mehr abgesagt werden kann.

Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder „biss Aktivreisen“ die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.

Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.

Sofern der Reiseteilnehmer die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist „biss Aktivreisen“ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4 geregelten Stornierungskosten zu belasten.

3. Leistungen und Leistungsänderungen
Die Leistungsverpflichtung von „biss Aktivreisen“ ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog, der Website von „biss Aktivreisen“, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von „biss Aktivreisen“ unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.

Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von „biss Aktivreisen“ nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Anmeldebestätigung oder die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG von „biss Aktivreisen“ hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von „biss Aktivreisen“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. „biss Aktivreisen“ hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.

Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reiseteilnehmers, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb einer von „biss Aktivreisen“ gesetzten angemessenen Frist

a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,

b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder

c) die Teilnahme an einer von „biss Aktivreisen“ gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.

Wenn der Reiseteilnehmer gegenüber „biss Aktivreisen“ nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen.

Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reiseteilnehmer von „biss Aktivreisen“ unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern „biss Aktivreisen“ bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

Bei Flugreisen informiert „biss Aktivreisen“ den Reiseteilnehmer in der Anmeldebestätigung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf folgender Internetseite einsehbar:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

4. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber „biss Aktivreisen“ unter den am Ende der AGB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

Tritt der Reiseteilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert „biss Aktivreisen“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann „biss Aktivreisen“ eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von „biss Aktivreisen“ zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

„biss Aktivreisen“ hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reiseteilnehmer erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und des zu erwartenden Erwerbs durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei „biss Aktivreisen“ oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:

Stornopauschale: bis 91. Tag vor Reiseantritt 10 %, bis 45. Tag vor Reiseantritt 15 %, bis 21. Tag vor Reiseantritt 25 %, bis 11. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab 10. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des Gesamtpreises

Dem Reiseteilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, „biss Aktivreisen“ nachzuweisen, dass „biss Aktivreisen“ durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.

„biss Aktivreisen“ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit „biss Aktivreisen“ das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist „biss Aktivreisen“ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reiseteilnehmers zu begründen.

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von „biss Aktivreisen“ ausdrücklich empfohlen.

Ist „biss Aktivreisen“ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Das gesetzliche Recht des Reiseteilnehmers, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reiseteilnehmer zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung „biss Aktivreisen“ nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht.

5. Umbuchungen durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn
Ein rechtlicher Anspruch des Reiseteilnehmers auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reiseteilnehmer kostenfrei durchgeführt.

Sofern „biss Aktivreisen“ auf Wunsch des Reiseteilnehmers eine Umbuchung nach Ziffer 5 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 35. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert.

Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers ab 34. Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die „biss Aktivreisen“ ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reiseteilnehmer zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. „biss Aktivreisen“ wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. „biss Aktivreisen“ empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch „biss Aktivreisen“
„biss Aktivreisen“ kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn „biss Aktivreisen“

a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reiseteilnehmer spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

b) in der Anmeldebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Der Rücktritt ist dem Reiseteilnehmer gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Anmeldebestätigung angegeben ist, zu erklären.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat „biss Aktivreisen“ unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat „biss Aktivreisen“ unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reiseteilnehmer geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

„biss Aktivreisen“ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch „biss Aktivreisen“ nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt „biss Aktivreisen“, so behält „biss Aktivreisen“ den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die „biss Aktivreisen“ aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
Reiseunterlagen: Der Reiseteilnehmer hat „biss Aktivreisen“ oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von „biss Aktivreisen“ mitgeteilten Frist erhält.

Mängelanzeige: „biss Aktivreisen“ ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, einen Reisemangel „biss Aktivreisen“ gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von „biss Aktivreisen“ vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von „biss Aktivreisen“ vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reiseteilnehmer die aufgetretenen Mängel „biss Aktivreisen“ direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von „biss Aktivreisen“ nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von „biss Aktivreisen“ für eine Reisemängelanzeige sind der Anmeldebestätigung zu entnehmen. Der Reiseteilnehmer hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.

Der Vertreter von „biss Aktivreisen“ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Soweit „biss Aktivreisen“ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reiseteilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reiseteilnehmer den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reiseteilnehmer „biss Aktivreisen“ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch „biss Aktivreisen“ verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

9. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von „biss Aktivreisen“ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch „biss Aktivreisen“ gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf berufen.

„biss Aktivreisen“ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Anmeldebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von „biss Aktivreisen“ sind. „biss Aktivreisen“ haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reiseteilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens „biss Aktivreisen“ ursächlich waren.

„biss Aktivreisen“ haftet nicht für Leistungen, die durch den Reiseteilnehmer im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von „biss Aktivreisen“ oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber „biss Aktivreisen“ geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reiseteilnehmer auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.

Die Abtretung von Ansprüchen gegen „biss Aktivreisen“ an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

„biss Aktivreisen“ weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass „biss Aktivreisen“ nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte „biss Aktivreisen“ freiwillig daran teilnehmen, wird „biss Aktivreisen“ die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
„biss Aktivreisen“ unterrichtet die Reiseteilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.

Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn „biss Aktivreisen“ nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

„biss Aktivreisen“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende „biss Aktivreisen“ mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass „biss Aktivreisen“ eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und „biss Aktivreisen“ findet deutsches Recht Anwendung.

Der Reiseteilnehmer kann „biss Aktivreisen“ nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von „biss Aktivreisen“ gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend.

Für Klagen gegen Reiseteilnehmer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von „biss Aktivreisen“ vereinbart, sofern diese AGB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reiseteilnehmers anwendbar sind. Gleiches gilt für Reiseteilnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reiseteilnehmer und „biss Aktivreisen“ anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reiseteilnehmers ergibt, oder

b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reiseteilnehmer angehört, für den Reiseteilnehmer günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Reiseveranstalter:

biss Aktivreisen

Tilo Lamm & Sascha Hechler GbR

Fichtestr. 30, D-10967 Berlin,

Tel: 030 – 695 68 767, Fax: 030 – 694 18 51,

info@biss-reisen.de / www.biss-reisen.de

 

Datenschutzhinweis:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reiseteilnehmern zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von „biss Aktivreisen“ und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbietern Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt, verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.

Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reiseteilnehmer sind auf

https://www.biss-reisen.de/impressum-datenschutz/

hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von „biss Aktivreisen“ angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.